Wer eine Photovoltaikanlage errichtet, beschäftigt sich häufig besonders mit den technischen Aspekten: Welcher Modultyp? Wie viel kWp? Batteriespeichersystem, ja, nein? Allzu gerne würde man die steuerrechtlichen Themen ausblenden. Warum es sich jedoch lohnt, diese von Anfang an mit einzubeziehen und warum im Grunde alles nicht allzu kompliziert ist, erklären wir in diesem Artikel.
Eines vorweg: Die bearbeiteten Sachverhalte sind allgemeine Beispiele. Zur personalisierten Steuerberatung verweisen wir – im Sinne des Steuerberatungsgesetzes – auf Ihren Steuerberater.
In der Regel verbraucht der Betreiber einer PV-Anlage nur etwa 20-50 % des erzeugten Stromes selbst. Der Überschuss wird gewinnbringend an den Netzbetreiber verkauft. Damit ist der Betrieb einer PV-Anlage grundsätzlich eine gewerbsmäßige Tätigkeit und somit steuerpflichtig.
Kürzlich wurde jedoch eine Vereinfachungsregel für kleine Photovoltaikanlagen definiert.
Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW können künftig wählen, ob sie ihre Anlagen ohne oder mit einer Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen. Die Einstufung der Anlage muss schriftlich beantragt werden.
Wird eine Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, so wird aus Vereinfachungsgründen auf einen Nachweis verzichtet und eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei unterstellt. Beim Betreiben einer Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt hingegen eine Prüfung nach den allgemeinen Grundsätzen.
Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts:
• Leistung von bis zu 10 kW
• nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen
• auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken installiert
Ändern sich z. B. aufgrund von Nutzungsänderungen oder durch Vergrößerung der Energieerzeugungsanlagen die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregel, ist dies dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
Nein. Einige Netzbetreiber bieten Vereinbarungen zum Verzicht auf die EEG Vergütung an. Dies anzunehmen macht aber nur selten (z.B. bei Balkonkraftwerken) Sinn. Tatsächlich trägt die Einspeisevergütung einen erheblichen Teil zum wirtschaftlichen Gewinn der Anlage bei. Deshalb lohnt es sich, den Überschussstrom zu verkaufen.
Beispiel: Photovoltaikanlage mit 10.000kWh Jahresertrag. Stromkosten 30 ct./kWh. Einspeisevergütung 9 ct./kWh
Eigenverbrauch | Einspeisung | Stromkostenersparnis [€/Jahr] | Einspeisevergütung [€/Jahr] | Anteil der Einspeisevergütung am Gewinn der Anlage |
0% | 100% | 0 € | 900 € | 100% |
10% | 90% | 300 € | 810 € | 73% |
20% | 80% | 600 € | 720 € | 55% |
30% | 70% | 900 € | 630 € | 41% |
40% | 60% | 1.200 € | 540 € | 31% |
50% | 50% | 1.500 € | 450 € | 23% |
60% | 40% | 1.800 € | 360 € | 17% |
70% | 30% | 2.100 € | 270 € | 11% |
80% | 20% | 2.400 € | 180 € | 7% |
90% | 10% | 2.700 € | 90 € | 3% |
In Folge möchten wir zwei extreme Pfade skizzieren. Die Angaben hierbei sind vereinfacht, pauschalisiert und ohne Gewähr.
Strategie 1 kann sich vor allem für große Anlagen inklusive Batteriespeicher lohnen. Bei kleineren Anlagen und entsprechend geringerem Investitionsvolumen könnte Strategie 2 attraktiver wirken.
Zentraler Idee dieser Strategie ist die Rückerstattung der Umsatzsteuer der Gesamtinvestition (Photovoltaikanlage / + Batteriespeichersystem) durch das Finanzamt. Bei einem Investitionsvolumen von 20.000€ und 19% USt. sind das immerhin 3.800€.
Um diese Umsatzsteuer zurückerstattet zu bekommen, wird die Anlage als Gewerbe beim Ordnungsamt angemeldet. In Folge teilt das Finanzamt die Steuernummer und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu.
Dort erklärt man den erwarteten Gewinn und entscheidet sich für die sogenannte Regelbesteuerung. Durch die Regelbesteuerung wird die Photovoltaikanlage wie als gewerbliche Investition betrachtet. In Folge wird die Umsatzsteuer der Anlage zurückerstattet. Im Gegenzug dazu fällt aber Umsatzsteuer auf den sebstverbrauchten Strom an (3,8 ct/kWh).
Nach einer sogenannten Bindungsfrist von 5 Kalenderjahren kann es möglich sein in die sogenannte Kleinunternehmerregelung zu optieren. Wenn dies gelingt, fällt ab da sogar die Umsatzsteuer auf den selbstverbrauchten Strom weg.
Bei dieser Strategie geht es darum den bürokratischen Aufwand einer Photovoltaikanlage auf ein Minimum zu begrenzen.
Zunächst muss man die Gewinnerzielungsabsicht widerlegen. Sollte die Anlage über die Abschreibungsdauer einen Verlust erwirtschaften, spricht man nicht mehr von einem Gewerbebetrieb, sondern von einer „Liebhaberei“. Verlust im Sinne des Finanzamtes bedeutet, wenn über die Abschreibungsdauer der Photovoltaikanlage (20 Jahre) höhere Ausgaben (inkl. Abschreibung) als Einnahmen erwartet werden. Als Einnahmen gelten hierbei sowohl die Einspeisevergütung als auch die Eigennutzung.
Ist man nicht in einem anderen Verhältnis unternehmerisch tätig, kann man weiterhin die Kleinunternehmerregelung wählen. Mit dieser ist man von der Umsatzsteuer befreit, sofern die Einnahmen 22.000€ pro Jahr nicht übersteigen.
Besonders empfehlenswert sind die Artikel von Thomas Seltmann, welcher häufig im PV-Magazine über steuerrechtliche Themen publiziert.
https://www.pv-magazine.de/2019/09/27/photovoltaik-ohne-finanzamt/
https://www.pv-magazine.de/2020/03/03/was-sich-2020-fuer-photovoltaik-betreiber-steuerlich-aendert/
https://www.pv-magazine.de/2018/09/21/gefaehrliches-halbwissen/